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§ 43 BNotO
Bundesnotarordnung (BNotO)
Bundesrecht

Teil 1 – Das Amt des Notars → Abschnitt 5 – Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertretung

Titel: Bundesnotarordnung (BNotO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BNotO
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 BNotO – Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung

Der Notar hat der ihm von Amts wegen bestellten Vertretung (§ 39 Absatz 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen.

Zu § 43: Geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).