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§ 23 BNotO
Bundesnotarordnung (BNotO)
Bundesrecht

Teil 1 – Das Amt des Notars → Abschnitt 3 – Die Amtstätigkeit

Titel: Bundesnotarordnung (BNotO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BNotO
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 BNotO – Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

Zu § 23: Geändert durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).