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§ 107 BNotO
Bundesnotarordnung (BNotO)
Bundesrecht

Teil 3 – Aufsicht, Disziplinarverfahren; gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen → Abschnitt 2 – Disziplinarverfahren

Titel: Bundesnotarordnung (BNotO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BNotO
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 107 BNotO – Bestellung der richterlichen Mitglieder

1Der Vorsitzende, der mindestens Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof sein muss, seine Stellvertreter sowie die richterlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von dem Präsidium des Bundesgerichtshofes aus der Zahl der ständigen Mitglieder des Bundesgerichtshofes auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

Zu § 107: Geändert durch G vom 26. 5. 1972 (BGBl I S. 841), 21. 12. 2004 (BGBl I S. 3599), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).