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§ 72 BNatSchG - Einziehung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Amtliche Abkürzung
BNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
791-9

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 bis 6 oder eine Straftat nach § 71 oder § 71a begangen worden, so können

  1. 1.

    Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und

  2. 2.

    Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuches sind anzuwenden.