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§ 6a BMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz - BMinG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz - BMinG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 6a BMinG

(1) 1Mitglieder der Bundesregierung, die beabsichtigen, innerhalb der ersten 18 Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen, haben dies der Bundesregierung schriftlich anzuzeigen. 2Satz 1 gilt für ehemalige Mitglieder der Bundesregierung entsprechend.

(2) 1Die Anzeigepflicht entsteht, sobald ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied der Bundesregierung mit Vorbereitungen für die Aufnahme einer Beschäftigung beginnt oder ihm eine Beschäftigung in Aussicht gestellt wird. 2Die Anzeige soll mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. 3Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Bundesregierung die Aufnahme der Tätigkeit bis zur Dauer von höchstens einem Monat vorläufig untersagen.

Zu § 6a: Eingefügt durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1322).