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§ 11 BMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz - BMinG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz - BMinG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 BMinG – Amtsbezüge

(1) Die Mitglieder der Bundesregierung erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, folgende Amtsbezüge:

  1. a)

    ein Amtsgehalt, und zwar

    der Bundeskanzler in Höhe von einzweidrittel,
    die Bundesminister in Höhe von eineindrittel

    des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 einschließlich zum Grundgehalt allgemein gewährter Zulagen,

  2. b)

    einen Ortszuschlag in Höhe von eineindrittel des in der Besoldungsgruppe B 11 zustehenden Ortszuschlags,

  3. c)
    eine Dienstaufwandsentschädigung, und zwar der Bundeskanzler von jährlich24.000 DM,
    die Bundesminister von jährlich7.200 DM,
  4. d)
    bei Unmöglichkeit der Verlegung des eigenen Hausstandes nach dem Sitz der Bundesregierung für die Dauer seiner Fortführung am bisherigen Wohnort eine Entschädigung von jährlich3.600 DM.

(2) 1Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. 2Sind die Bezüge nicht gleich hoch, so stehen die höheren Bezüge zu.

(3) Wird ein Mitglied der Bundesregierung nach Artikel 69 Abs. 3 des Grundgesetzes ersucht, die Geschäfte weiterzuführen, so werden die Amtsbezüge bis zum Schluss des Kalendermonats weitergewährt, in dem die Geschäftsführung endet.

(4) § 83a des Bundesbeamtengesetzes einschließlich der dazu ergangenen Übergangsvorschriften und § 87a des Bundesbeamtengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden den Mitgliedern der Bundesregierung in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 4 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes die folgenden Sonderzahlungen gewährt:

  1. 1.

    für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro sowie

  2. 2.

    für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro.

Zu § 11: Geändert durch G vom 20. 12. 1974 (BGBl I S. 3716) und 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 414) (1. 6. 2023) .