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§ 46 BMG
Bundesmeldegesetz (BMG)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Datenübermittlungen → Unterabschnitt 2 – Melderegisterauskunft

Titel: Bundesmeldegesetz (BMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BMG
Gliederungs-Nr.: 210-7
Normtyp: Gesetz

§ 46 BMG – Gruppenauskunft

(1) 1Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. 2Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:

  1. 1.

    Geburtsdatum,

  2. 2.

    Geschlecht,

  3. 3.

    derzeitige Staatsangehörigkeit,

  4. 4.

    derzeitige Anschriften,

  5. 5.

    Einzugsdatum und Auszugsdatum,

  6. 6.

    Familienstand mit der Angabe, ob ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, eine Lebenspartnerschaft führend, Lebenspartnerschaft aufgehoben oder Lebenspartner verstorben.

(2) Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    Vornamen,

  3. 3.

    Doktorgrad,

  4. 4.

    Alter,

  5. 5.

    Geschlecht,

  6. 6.

    Staatsangehörigkeiten,

  7. 7.

    derzeitige Anschriften und

  8. 8.

    gesetzliche Vertreter mit Familienname und Vornamen sowie Anschrift.