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§ 27 BMG
Bundesmeldegesetz (BMG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Allgemeine Meldepflichten

Titel: Bundesmeldegesetz (BMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BMG
Gliederungs-Nr.: 210-7
Normtyp: Gesetz

§ 27 BMG – Ausnahmen von der Meldepflicht

(1) Eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 wird nicht begründet, wenn eine Person, die für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um

  1. 1.

    Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach dem Soldatengesetz zu leisten,

  2. 2.

    Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz zu leisten,

  3. 3.

    Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten,

  4. 4.

    eine Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes zu erbringen,

  5. 5.

    Dienst bei der Bundeswehr als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder Vollzugsdienst bei der Bundes- oder der Landespolizei zu leisten, sofern die Unterkunft für nicht länger als zwölf Monate bezogen wird,

  6. 6.

    als Angehörige des öffentlichen Dienstes an Lehrgängen oder Fachstudien zur Aus- oder Fortbildung teilzunehmen.

(2) 1Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. 2Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. 3Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.

(3) 1Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für

  1. 1.

    Spätaussiedler und deren Familienangehörige, wenn sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes verteilt werden, und

  2. 2.

    Asylbewerber oder sonstige Ausländer, die vorübergehend eine Aufnahmeeinrichtung oder eine sonstige zugewiesene Unterkunft beziehen.

2Die Meldepflicht nach Absatz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 kann erfüllt werden, indem die für die Erfassung von Personen in den Aufnahmeeinrichtungen zuständige Stelle der Meldebehörde die für die Anmeldung notwendigen Daten in Form einer Liste übermittelt. 3Statt einer Liste kann auch eine Kopie der ausländerrechtlichen Erfassung übermittelt werden. 4Eine elektronische Übermittlung ist in beiden Fällen zulässig.

(4) 1Für eine Person, der durch eine richterliche Entscheidung die Freiheit entzogen ist, begründet § 17 Absatz 1 keine Meldepflicht, solange

  1. 1.

    der Vollzug der Freiheitsentziehung drei Monate nicht überschreitet oder

  2. 2.

    die betroffene Person im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und der Vollzug der Freiheitsentziehung die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreitet.

2Andernfalls hat die Leitung der Anstalt die Aufnahme und die Entlassung innerhalb der folgenden zwei Wochen der Meldebehörde, die für den Sitz der Anstalt zuständig ist, mitzuteilen; die betroffene Person ist zu unterrichten. 3Die Mitteilung enthält die in den Meldescheinen vorgesehenen Daten. 4Die Mitteilung ersetzt die Anmeldung nach § 23 Absatz 1.

Zu § 27: Geändert durch G vom 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706), 20. 10. 2015 (BGBl I S. 1722) und 15. 1. 2021 (BGBl I S. 530).