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§ 18 BMG
Bundesmeldegesetz (BMG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Allgemeine Meldepflichten

Titel: Bundesmeldegesetz (BMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BMG
Gliederungs-Nr.: 210-7
Normtyp: Gesetz

§ 18 BMG – Meldebescheinigung

(1) 1 Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf deren Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung. 2Die Meldebescheinigung enthält folgende Daten:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

  3. 3.

    Doktorgrad,

  4. 4.

    Geburtsdatum,

  5. 5.

    derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.

3Hierzu hat die meldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung zu übermitteln.

(2) Auf Antrag der betroffenen Person kann die Meldebescheinigung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 2 Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 16, 17 mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte sowie die Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist, enthalten.

(3) Die elektronische Meldebescheinigung wird unentgeltlich erteilt.

(4) Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend.

Zu § 18: Neugefasst durch G vom 15. 1. 2021 (BGBl I S. 530).