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§ 13 BMG
Bundesmeldegesetz (BMG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Schutzrechte

Titel: Bundesmeldegesetz (BMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BMG
Gliederungs-Nr.: 210-7
Normtyp: Gesetz

§ 13 BMG – Aufbewahrung von Daten

(1) 1Nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners hat die Meldebehörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben weiterhin die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 bis 16, 17a, 18 und 19 genannten Daten zu speichern. 2Sie darf in diesen Fällen auch die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 im Melderegister speichern. 3Bei Wegzug eines Einwohners speichert die Meldebehörde außerdem die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 und die Feststellung der Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4, 5, 7 und 8.

(2) 1Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem ein Einwohner weggezogen oder verstorben ist, sind die nach Absatz 1 weiterhin gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu sichern, es sei denn, § 14 sieht eine frühere Löschung vor. 2Während dieser Zeit dürfen die Daten nicht mehr verarbeitet werden. 3Davon ausgenommen sind Familienname und Vornamen sowie frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat, derzeitige und frühere Anschriften, Auszugsdatum, Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 sowie Sterbedatum, Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat. 4Satz 2 gilt nicht, wenn

  1. 1.

    die betroffene Person in die Verarbeitung der Daten eingewilligt hat,

  2. 2.

    die Verarbeitung der Daten unerlässlich ist

    1. a)

      zu wissenschaftlichen Zwecken,

    2. b)

      zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,

    3. c)

      zur Erfüllung der Aufgaben der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden,

    4. d)

      für Wahlzwecke nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,

    5. e)

      zur Durchführung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 dieses Gesetzes sowie nach § 29 Absatz 6 und § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder

  3. 3.

    die Daten nach Absatz 1 mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 18 als Auswahldaten nach Maßgabe des § 38 Absatz 1 bis 3 verarbeitet werden.

Zu § 13: Geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1131), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626), 3. 12. 2020 (BGBl I S. 2744) und 15. 1. 2021 (BGBl I S. 530).