Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 82 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht

Dritter Teil – Manöver und andere Übungen

Titel: Bundesleistungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BLG
Gliederungs-Nr.: 54-1
Normtyp: Gesetz

§ 82 BLG – Verfahren und Vorschriften für die Abgeltung der Schäden

(1) Das Verfahren für die Abgeltung der Schäden, für welche die Streitkräfte nach § 77 ersatzpflichtig sind, sowie die Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche auf Ersatzleistung werden, soweit die Stationierungstruppen in Betracht kommen, nach Artikel 8 des Finanzvertrages vom 26. Mai 1952 bestimmt. Sind die Schäden nach dem In-Kraft-Treten des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut verursacht worden, so treten an die Stelle des Artikels 8 des Finanzvertrages Artikel VIII des NATO-Truppenstatuts, Artikel 41 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut nebst Unterzeichnungsprotokoll sowie Artikel 6 bis 15 des Gesetzes vom 18. August 1961 zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen (Bundesgesetzbl. II S. 1183).

(2) Stehen uniformierte Verbände oder Einheiten im Dienst eines Landes, so gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Amtl. Anm.:

§ 82 Abs. 1: Satz 2 angef. durch Teil II Art. 15 Abs. 4 G v. 18.8.1961 II 1183, gem. dessen Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Bek. v. 16.6.1963 II 745 mit Wirkung v. 1.7.1963; Finanzvertrag 1955 II 381