Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 74 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht

Dritter Teil – Manöver und andere Übungen

Titel: Bundesleistungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BLG
Gliederungs-Nr.: 54-1
Normtyp: Gesetz

§ 74 BLG – Leistungspflicht

Leistungspflichtig ist, wer die tatsächliche Gewalt über die angeforderte Sache ausübt.