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§ 74 BLG - Leistungspflicht

Bibliographie

Titel
Bundesleistungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
54-1

Leistungspflichtig ist, wer die tatsächliche Gewalt über die angeforderte Sache ausübt.