§ 73 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht
Dritter Teil – Manöver und andere Übungen
§ 73 BLG – Abwägung militärischer und ziviler Belange
(1) Sachen und Leistungen, für die ein Bereitstellungsbescheid (§ 36 Abs. 3) ergangen ist, können nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 9 für Manöver oder andere Übungen in Anspruch genommen werden, wenn der Zweck der Übung es erfordert. Dabei sind die militärischen und zivilen Belange gerecht abzuwägen.
(2) § 71 Abs. 4 gilt entsprechend; § 3 Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung.