§ 72 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht
Dritter Teil – Manöver und andere Übungen
§ 72 BLG – Wasserlieferung an Truppen
Die Träger örtlicher Wasserversorgungsanlagen haben den Truppen nach den vorhandenen Möglichkeiten Wasser für den Quartier-, Biwak- und sonstigen Bedarf zu liefern. § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 gilt sinngemäß.