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§ 34 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht

Erster Teil – Die Leistungen → SIEBENTER ABSCHNITT – Verjährung

Titel: Bundesleistungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BLG
Gliederungs-Nr.: 54-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 BLG – Verjährung

(1) Nach diesem Gesetz begründete Zahlungsansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. Die §§ 202 bis 225 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß; der Klageerhebung (§ 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) steht die Stellung des Antrags bei der Anforderungsbehörde gleich.

(2) Auf die Verjährung anderer nach diesem Gesetz begründeter Ansprüche sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Die Vorschriften über den Verlust von Ansprüchen nach Artikel 8 Abs. 6 des Finanzvertrages sowie nach Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 18. August 1961 zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen (Bundesgesetzbl. II S. 1183) bleiben unberührt.

(1) Amtl. Anm.:

§ 34 Abs. 3: I.d.F.d. Teils II Art. 15 Abs. 1 G v. 18.8.1961 II 1183, gem. dessen Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Bek. v. 16.6.1963 II 745 mit Wirkung v. 1.7.1963; Finanzvertrag 1955 II 381