§ 25 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht
Erster Teil – Die Leistungen → SECHSTER ABSCHNITT – Die Abgeltung
§ 25 BLG – Vorschusszahlung
Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 ist dem Eigentümer für seine zur Durchführung dieser Maßnahmen notwendigen besonderen Aufwendungen auf Verlangen angemessen Vorschuss zu leisten. Dies gilt sinngemäß im Falle des § 16 Abs. 1.