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§ 5 BLBV
Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente (Bundesleistungsbesoldungsverordnung - BLBV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente (Bundesleistungsbesoldungsverordnung - BLBV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BLBV
Gliederungs-Nr.: 2032-1-36
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 BLBV – Leistungszulage

(1) 1Die Leistungszulage dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung, die bereits über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erbracht worden ist und auch für die Zukunft erwartet wird. 2Zugleich ist sie Anreiz, diese Leistung auch künftig zu erbringen. 3Die Leistungszulage kann für bis zu drei Monate rückwirkend gewährt werden. 4Bei Leistungsabfall ist sie für die Zukunft zu widerrufen.

(2) 1Die Höhe und die Dauer der Gewährung sind der erbrachten Leistung entsprechend zu bemessen. 2Es kann monatlich ein Betrag bis zur Höhe von 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe gewährt werden, der die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger bei der Festsetzung der Leistungszulage angehört. 3Die Leistungszulage darf längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr gewährt werden; innerhalb dieses Zeitraums ist die Verlängerung der Zahlung zulässig. 4Eine weitere Leistungszulage darf frühestens ein Jahr nach Ablauf dieses Zeitraums gewährt werden. 5Die Leistungszulage wird nachträglich gezahlt.