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§ 3 BLBV
Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente (Bundesleistungsbesoldungsverordnung - BLBV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente (Bundesleistungsbesoldungsverordnung - BLBV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BLBV
Gliederungs-Nr.: 2032-1-36
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 BLBV – Leistungsstufe

1Die Leistungsstufe dient der Anerkennung dauerhaft herausragender Leistungen. 2Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten, die dauerhaft herausragende Leistungen erbringen, kann für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden.

Zu § 3: Geändert durch V vom 8. 1. 2020 (BGBl I S. 27) (1. 1. 2020).