§ 2 BKV - Erweiterter Versicherungsschutz in Unternehmen der Seefahrt
Bibliographie
- Titel
- Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
- Amtliche Abkürzung
- BKV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-7-2
Für Versicherte in Unternehmen der Seefahrt erstreckt sich die Versicherung gegen Tropenkrankheiten und Fleckfieber auch auf die Zeit, in der sie an Land beurlaubt sind.