Gesetze

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§ 6 BKleingG
Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Kleingartenpachtverhältnisse

Titel: Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BKleingG
Gliederungs-Nr.: 235-12
Normtyp: Gesetz

§ 6 BKleingG – Vertragsdauer

Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten können nur auf unbestimmte Zeit geschlossen werden; befristete Verträge gelten als auf unbestimmte Zeit geschlossen.