Gesetze

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§ 18 BKGG
Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BKGG
Gliederungs-Nr.: 85-4
Normtyp: Gesetz

§ 18 BKGG – Anwendung des Sozialgesetzbuches

Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung das Sozialgesetzbuch anzuwenden.