Gesetze

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§ 44a BJagdG
Bundesjagdgesetz
Bundesrecht

XI. Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Bundesjagdgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 44a BJagdG – Unberührtheitsklausel

Vorschriften des Lebensmittelrechts, Seuchenrechts, Fleischhygienerechts und Tierschutzrechts leiben unberührt.