§ 23 BJagdG
Bundesjagdgesetz
Bundesjagdgesetz
Bundesrecht
VI. Abschnitt – Jagdschutz
§ 23 BJagdG – Inhalt des Jagdschutzes
Der Jagdschutz umfasst nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.