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§ 22c BJagdG - Zusätzliche Verbote in Bezug auf die Tierart Wolf

Bibliographie

Titel
Bundesjagdgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Es ist verboten,

  1. 1.

    wildlebende Wölfe zu füttern oder

  2. 2.

    kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen.

Ausgenommen von Satz 1 sind Maßnahmen der zuständigen Behörde.

(2) Über § 19 Absatz 1 hinaus ist es verboten, bei der Jagd auf Wölfe Folgendes zu verwenden:

  1. 1.

    elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können,

  2. 2.

    Sprengstoff oder

  3. 3.

    Fallen, die nach ihrer Bauart oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind.