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§ 5 BITV 2.0
Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BITV 2.0
Gliederungs-Nr.: 860-9-2-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 BITV 2.0 – Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik

(1) 1Bei der nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes einzurichtenden Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik wird ein Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik eingerichtet. 2Der Ausschuss besteht aus fachkundigen Vertreterinnen und Vertretern aus der Überwachungsstelle, aus den Landes-Überwachungsstellen, aus Verbänden von Menschen mit Behinderungen und aus der Wirtschaft sowie weiteren fachkundigen Personen, insbesondere aus der Wissenschaft und aus öffentlichen Stellen im Sinne des § 12 des Behindertengleichstellungsgesetzes. 3An den Sitzungen des Ausschusses kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales teilnehmen.

(2) 1Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,

  1. 1.

    den jeweils aktuellen Stand der Technik nach § 3 Absatz 2 und 3 zu ermitteln und zu dokumentieren,

  2. 2.

    sonstige gesicherte Erkenntnisse zur barrierefreien Informationstechnik zu ermitteln und zu dokumentieren, insbesondere Erkenntnisse bezüglich eines höchstmöglichen Maßes an Barrierefreiheit im Sinne von § 3 Absatz 4,

  3. 3.

    Empfehlungen zur praktischen Umsetzung der Anforderungen nach § 3 zu erarbeiten.

2Veröffentlichungen des Ausschusses in Zusammenhang mit seinen Aufgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(3) 1Die Überwachungsstelle beruft die Mitglieder des Ausschusses in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 2Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach der Berufung. 3Die Wiederberufung nach Beendigung der Mitgliedschaft ist zulässig. 4Die vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund ist zulässig.

(4) Der Ausschuss gibt sich zur Organisation seiner Arbeit eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bedarf.

(5) 1Der Ausschuss wird bei seiner Arbeit durch eine Geschäftsstelle unterstützt. 2Die Geschäftsstelle wird bei der Überwachungsstelle eingerichtet. 3Bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird der Ausschuss darüber hinaus durch die Informationstechnik-Dienstleister des Bundes unterstützt.

Zu § 5: Angefügt durch V vom 21. 5. 2019 (BGBl I S. 738), geändert durch V vom 24. Oktober 2023 (BGBl 2023 I Nr. 286) (28. 10. 2023).