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Anhang 4 BioAbfV
Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV) 
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BioAbfV
Gliederungs-Nr.: 2129-27-2-11
Normtyp: Rechtsverordnung

Anhang 4 BioAbfV – Lieferschein gemäß § 11 Absatz 2 der Bioabfallverordnung

(zu § 11 Absatz 2)

Der Lieferschein ist vom Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) bzw. bei unbehandelten Bioabfällen vom Entsorgungsträger, Erzeuger oder Besitzer (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2) auszustellen; das Original ist bis zum Bewirtschafter der Aufbringungsfläche (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2) weiterzugeben. Eine Kopie (Aussteller und Zwischenabnehmer) und das Original (Bewirtschafter der Aufbringungsfläche) des jeweils vollständig ausgefüllten Lieferscheines ist 10 Jahre lang aufzubewahren.

Aussteller des Lieferscheines
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bzw. § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2) - Name und Anschrift:
Lieferschein-Nr.:Lieferschein-Datum:
Chargennummer des Bioabfalls/Gemischs
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3):
Höchstzulässige Aufbringungsmenge
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8)
t TM/ha/3 Jahre:
[_] 20[_] 30
  
Abgegebene Menge in t
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3):
t TM/ha/12 Jahre (einmalige Aufbringung):  
[_] 80[_] 120
[_] 
Falls Zwischenabnehmer (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2)
(ggf. weitere Zwischenabnehmer auf zusätzlichem Blatt) - Name und Anschrift:






Bewirtschafter der Aufbringungsfläche
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) - Name und Anschrift:
Abgabe (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) als
unbehandelter Bioabfall
[_]Beschreibung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) der unvermischt verwendeten Materialien
ist beigefügt
[_]
hygienisierend behandelter Bioabfall[_]
biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall[_]oder
siehe Düngemittelkennzeichnung
[_]
behandelter Bioabfall[_]
Gemisch
(Gemisch mit Bioabfällen wie vorstehend angekreuzt)
[_]Auflistung anderer als in Anhang 1 Nr. 1
genannter Bioabfälle (§ 6 Abs. 2) ist beigefügt
[_]
Ergebnisse der Untersuchungen Bioabfälle oder Gemische (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6)
 Probenahme-Datum:Analysen-Nr.:
Bleimg/kg TMpH-Wert 
Cadmiummg/kg TMSalzgehaltmg KCl / 100 g FM
Chrommg/kg TMOS als GlühverlustGew. % TM
Kupfermg/kg TMTrockenrückstandGew. %
Nickelmg/kg TM  
Quecksilbermg/kg TM Fremdstoffe:
  • Glas, Metall, plastisch nicht verformbare Kunststoffe > 1 mm

    sonstige Kunststoffe > 1 mm

Gew. % TM
Gew. % TM
Zinkmg/kg TM
  • Steine > 10 mm

Gew. % TM
Begründung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6), wenn bei unbehandelten, hygienisierend oder biologisch stabilisierend behandelten Bioabfällen einzelne Untersuchungen der Parameter nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 nicht durchführbar sind, ist beigefügt.[_]
Untersuchungsstelle Prüfung Schadstoffe und weitere Parameter (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7) - Name und Anschrift:Untersuchungsstelle Prüfung der hygienisierten Bioabfälle (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7) - Name und Anschrift:







Probenahme-Datum:
Analysen-Nr.:
Der Aussteller versichert, dass die Anforderungen
  1. a)

    zur seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie

  2. b)

    an die Schwermetallgehalte und Fremdstoffanteile nach § 4 Abs. 3 und 4, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2,

eingehalten sind (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5).
Bioabfälle/Gemisch für die Aufbringung auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen zulässig (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9)[_]
Ergebnisse der Bodenuntersuchung
(§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines auszufüllen)
 Keine Bodenuntersuchung erforderlich (§ 9 Abs. 2 Satz 4)[_]
 Bodenuntersuchung gemäß Klärschlammverordnung ist beigefügt (§ 9 Abs. 2 Satz 3)[_]
 Probenahme-Datum:Analysen-Nr.:
Bleimg/kg TMBodenart Ton[_]
Cadmiummg/kg TMBodenart Lehm[_]
Chrommg/kg TMBodenart Sand[_]
Kupfermg/kg TMpH-Wert 
Nickelmg/kg TM  
Quecksilbermg/kg TM  
Zinkmg/kg TM  
Untersuchungsstelle Bodenuntersuchung (§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines auszufüllen) - Name und Anschrift:






Aufbringungsfläche (§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines auszufüllen)
(ggf. weitere Aufbringungsflächen auf zusätzlichem Blatt)
GemarkungFlurFlurstücks-Nr.
oder alternativ SchlagbezeichnungGrößeha
Datum der Abgabe und
Unterschrift des
Ausstellers
/Datum der Annahme
und Unterschrift des
Bewirtschafters der
Aufbringungsfläche







Falls Zwischenabnehmer, Datum der Annahme/
Weitergabe und Unterschrift
(ggf. weitere Zwischenabnehmer auf zusätzlichem Blatt)