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§ 8 BImAG
Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BImAG
Gliederungs-Nr.: 643-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 BImAG – Buchung, Jahresabschluss

(1) Die Bundesanstalt bucht nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung.

(2) Das der Bundesanstalt übertragene Vermögen ist nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu bewerten.

(3) Die Bundesanstalt stellt für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluss, einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen sowie eine Liquiditätsrechnung auf und legt sie dem Bundesministerium der Finanzen vor. Näheres regeln die Satzung und die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassenden Wirtschaftsführungsbestimmungen. § 109 Abs. 2 Satz 2 bis 4 der Bundeshaushaltsordnung ist anzuwenden. § 69 der Bundeshaushaltsordnung gilt entsprechend.