§ 6 BildUG - Wartezeit
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BildUG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 800-1
Ein Arbeitnehmer erwirbt den vollen Freistellungsanspruch für den laufenden Zweijahreszeitraum im Sinne von § 3 erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen seines Arbeitsverhältnisses. Teilansprüche können nicht erworben werden.