§ 18 BierStV
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (BierStV - Biersteuerverordnung)
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (BierStV - Biersteuerverordnung)
Bundesrecht
Abschnitt 7 – Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes
§ 18 BierStV – Mitführen der Freistellungsbescheinigung
Wird Bier unter Steueraussetzung zu Begünstigten befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 15 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.