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§ 3 BierStG
Biersteuergesetz (BierStG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Biersteuergesetz (BierStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BierStG
Gliederungs-Nr.: 612-6-4
Normtyp: Gesetz

§ 3 BierStG – Sonstige Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

  1. 1.

    Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4), in der jeweils geltenden Fassung;

  2. 2.

    Verfahren der Steueraussetzung: steuerliches Verfahren, das auf die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Bier unter Aussetzung der Biersteuer anzuwenden ist;

  3. 3.

    steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Bier erfasst, das

    1. a)

      sich in keinem der folgenden Verfahren befindet:

      1. aa)

        in dem Verfahren der Steueraussetzung nach Nummer 2,

      2. bb)

        in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex,

      3. cc)

        in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszollkodex,

      4. dd)

        in dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex,

      5. ee)

        in dem Verfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 256 des Unionszollkodex und

    2. b)

      nicht der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 134 des Unionszollkodex oder dem Verfahren der Truppenverwendung nach dem Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt;

  4. 4.

    Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;

  5. 5.

    andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union ohne das Steuergebiet;

  6. 6.

    Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 4 der Systemrichtlinie;

  7. 7.

    Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 5 der Systemrichtlinie;

  8. 8.

    Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Artikel 4 des Unionszollkodex;

  9. 9.

    Einfuhr: die Überlassung von Bier zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Bier aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;

  10. 10.

    unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für Bier, das nicht gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuergebiet eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, sofern es zollpflichtig gewesen wäre; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Bier aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;

  11. 11.

    Ort der Einfuhr: der Ort, an dem das Bier nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird; beim Eingang aus Gebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der Ort, an dem das Bier in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139 des Unionszollkodex zu gestellen ist;

  12. 12.

    Unionszollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der am 14. Dezember 2016 geltenden Fassung;

  13. 13.

    Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;

  14. 14.

    Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer.