Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 BhVO
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO)
Landesrecht Saarland
Titel: Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BhVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-7
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 BhVO – Verfahren

(1) Die Beihilfen werden auf Antrag gewährt. Als Festsetzungsstelle entscheiden die obersten Dienstbehörden und die Universität des Saarlandes; im Landesbereich entscheidet das Landesamt für Zentrale Dienste - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - (ZBS), sofern ihr die Entscheidungsbefugnis durch die jeweilige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft übertragen worden ist. Im kommunalen Bereich kann die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes die Aufgaben der Festsetzungsstelle für ihre Mitglieder übernehmen.

(2) Die Anträge sind unter Beifügung der Belege der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle vorzulegen. Die Festsetzungsstelle darf bei begründeten Zweifeln an der Echtheit eines Beleges, insbesondere bei Computerrechnungen ohne vorgedruckten Briefkopf, die erforderliche Auskunft unmittelbar beim Aussteller einholen. Es sind die von der Beihilfestelle herausgegebenen Formblätter zu verwenden. Die bei der Bearbeitung der Beihilfe bekannt gewordenen Angelegenheiten sind geheim zu halten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 96 des Saarländischen Beamtengesetzes.

(3) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 2), spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt hat. Für den Beginn der Frist ist bei Beihilfen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 der letzte Tag des Monats, in dem diese Pflege erbracht wurde, nach § 12 der Tag der Geburt, der Annahme als Kind oder der Aufnahme in den Haushalt, nach § 14 Abs. 1 der Todestag und bei Aufwendungen nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 der Tag der Beendigung der Heilkur maßgebend. Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Adressat der Rechnung nicht der Beihilfeberechtigte selbst, sondern ein anderer Kostenträger ist. Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch.

(4) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 100 Euro betragen (Antragsgrenze). Dies gilt nicht, wenn die Aufwendungen aus zehn Monaten die Antragsgrenze nicht erreichen. Auf die Anwendung der Antragsgrenze kann verzichtet werden; im Landesbereich bedarf der Verzicht der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft.

(5) Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt centgenau.

(6) Die Belege sind, sofern eine Rückgabe an den Beihilfeberechtigten erfolgt, als für Beihilfezwecke verwendet kenntlich zu machen, wenn nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass eine doppelte Berücksichtigung der Aufwendungen nicht möglich ist.

(7) Auf eine zu erwartende Beihilfe können angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden.

(8) Bei Beihilfen von mehr als 500 EUR, bei stationären Behandlungen oder Heilkuren von mehr als 1.000 EUR hat der Beihilfeberechtigte die ihm von der Festsetzungsstelle zurückgegebenen Belege für die beihilfefähigen Aufwendungen noch drei Jahre nach dem Empfang der Beihilfe aufzubewahren und auf Anfordern vorzulegen, soweit sie nicht bei einer Versicherung verbleiben. Die Festsetzungsstelle hat ihn bei der Rückgabe der Belege hierauf hinzuweisen. Die Aufbewahrungsfrist der Beihilfeakte bemisst sich nach § 101 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes.

(9) Ist eine vorgeschriebene vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit unterblieben, wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte ohne Verschulden und nicht lediglich aus Unkenntnis verhindert war, die Anerkennung zu beantragen und die Antragstellung innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt worden ist. Im Übrigen gilt § 32 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(10) In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag auch einem getrennt lebenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfe zu den eigenen Aufwendungen gewährt werden.

(11) Der Beihilfebescheid kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.