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§ 14 BhVO
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO)
Landesrecht Saarland
Titel: Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BhVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-7
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 BhVO – Beihilfefähige Aufwendungen in Todesfällen

(1) In Todesfällen wird zu den Aufwendungen für die Leichenschau, den Sarg, die Einsargung, die Aufbahrung, die Einäscherung, die Urne, den Erwerb einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes, die Beisetzung, die Anlegung einer Grabstelle einschließlich der Grundlage für ein Grabdenkmal eine Beihilfe bis zur Höhe von 525 EUR, in Todesfällen von Kindern, sofern nach der Friedhofsordnung in diesen Fällen wesentlich geringere Kosten als bei einem Begräbnis Erwachsener entstehen, bis zur Höhe von 225,50 EUR gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte versichert, dass ihm hierfür Aufwendungen in dieser Höhe entstanden sind. Steht für den Sterbefall Sterbe- oder Bestattungsgeld auf Grund von Rechtsvorschriften beziehungsweise von arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder ein Schadenersatz von insgesamt mindestens 1.023 EUR zu, so beträgt die Beihilfe 307 EUR, in Sterbefällen von Kindern 205 EUR; stehen Ansprüche von insgesamt mindestens 2.045 EUR zu, wird keine Beihilfe gewährt.

(2) Ferner sind die Aufwendungen beihilfefähig für die Überführung der Leiche oder Urne

  1. 1.

    bei einem Sterbefall im Inland

    1. a)

      vom Sterbeort zur Beisetzungsstelle oder

    2. b)

      vom Sterbeort zum nächstgelegenen Krematorium und

    3. c)

      vom Krematorium zur Beisetzungsstelle,

    in den Fällen a und c jedoch nur bis zur Höhe der Überführungskosten an den Familienwohnsitz im Zeitpunkt des Todes;

  2. 2.

    bei einem Sterbefall im Ausland

    1. a)

      eines im Inland wohnenden Beihilfeberechtigten auf einer Dienstreise in entsprechender Anwendung der Nummer 1,

    2. b)

      eines im Inland wohnenden Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei privatem Aufenthalt im Ausland bis zur Höhe der Kosten einer Überführung von der deutschen Grenze zum Familienwohnsitz,

    3. c)

      eines im Ausland wohnenden Versorgungsempfängers, seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen oder der im Ausland wohnenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen eines im Inland wohnhaften Beihilfeberechtigten, höchstens die Kosten einer Überführung für eine Entfernung von fünfhundert Kilometern.

(3) Kann der Haushalt beim Tod des den Haushalt allein führenden Elternteils (§ 3 Abs. 1 Nummer 1 Buchstaben a und b) nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person weitergeführt werden, so sind die Aufwendungen für eine Familien- und Hauspflegekraft bis zur Dauer von 6 Monaten bis zu der in § 5 Abs. 1 Nummer 5 genannten Höhe beihilfefähig, falls im Haushalt mindestens ein Kind unter 15 Jahren lebt. In Ausnahmefällen kann diese Frist von der Festsetzungsstelle auf 1 Jahr verlängert werden; § 5 Abs. 1 Nummer 4 Satz 3 und Nummer 5 Sätze 5 und 6 gelten entsprechend; § 5 Abs. 1 Nummer 5 Satz 5 jedoch nur, soweit es sich um die Unterbringung von Kindern handelt.