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§ 94 BHO
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundesrecht

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 94 BHO – Zeit und Art der Prüfung

(1) Der Bundesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.

(2) Der Bundesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.

Zu § 94: Geändert durch G vom 11. 7. 1985 (BGBl I S. 1445).