§ 89 BHO
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundesrecht
Teil V – Rechnungsprüfung
§ 89 BHO – Prüfung
(1) Der Bundesrechnungshof prüft
- 1.die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
- 2.Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
- 3.Verwahrungen und Vorschüsse,
- 4.die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.
(2) Der Bundesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.