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§ 88 BHO
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundesrecht

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 88 BHO – Aufgaben des Bundesrechnungshofes

(1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe wird von dem Bundesrechnungshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geprüft.

(2) 1Der Bundesrechnungshof kann auf Grund von Prüfungserfahrungen den Bundestag, den Bundesrat, die Bundesregierung und einzelne Bundesministerien beraten. 2Soweit der Bundesrechnungshof den Bundestag oder den Bundesrat berät, unterrichtet er gleichzeitig die Bundesregierung.

Zu § 88: Geändert durch G vom 22. 9. 1994 (BGBl I S. 2605).