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§ 77 BHO
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundesrecht

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 77 BHO – Kassensicherheit

1Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann zulassen, dass die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.

Zu § 77: Geändert durch G vom 22. 9. 1994 (BGBl I S. 2605) und 22. 12. 1997 (BGBl I S. 3251).