§ 69 BHO
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundesrecht
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 69 BHO – Unterrichtung des Bundesrechnungshofes
1Das zuständige Bundesministerium übersendet dem Bundesrechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,
- 1.die Unterlagen, die dem Bund als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,
- 2.die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,
- 3.die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.
2Es teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.
Zu § 69: Geändert durch G vom 22. 9. 1994 (BGBl I S. 2605).