§ 58 BHO
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundesrecht
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 58 BHO – Änderung von Verträgen, Vergleiche
(1) 1Das zuständige Bundesministerium darf
- 1.Verträge zum Nachteil des Bundes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern,
- 2.einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für den Bund zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
2Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
Zu § 58: Geändert durch G vom 22. 9. 1994 (BGBl I S. 2605).