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§ 58 BHO
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundesrecht

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 BHO – Änderung von Verträgen, Vergleiche

(1) 1Das zuständige Bundesministerium darf

  1. 1.
    Verträge zum Nachteil des Bundes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern,
  2. 2.
    einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für den Bund zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

2Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.

Zu § 58: Geändert durch G vom 22. 9. 1994 (BGBl I S. 2605).