Gesetze

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§ 5 BHO
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundesrecht

Teil I – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Titel: Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BHO – Allgemeine Verwaltungsvorschriften, vorläufige und endgültige Haushalts- und Wirtschaftsführung

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt das Bundesministerium der Finanzen.

Zu § 5: Neugefasst durch G vom 22. 12. 1997 (BGBl I S. 3251).