Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 27 BHO
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundesrecht

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans

Titel: Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 BHO – Voranschläge

(1) 1Die Voranschläge sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem Bundesministerium der Finanzen zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann verlangen, dass den Voranschlägen Organisations- und Stellenpläne beigefügt werden.

(2) 1Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet die Voranschläge auch dem Bundesrechnungshof. 2Er kann hierzu Stellung nehmen.

Zu § 27: Geändert durch G vom 22. 9. 1994 (BGBl I S. 2605).