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§ 12 BHO
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundesrecht

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans

Titel: Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 BHO – Geltungsdauer der Haushaltspläne

(1) Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.

(2) 1Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert werden; beide können jeweils für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. 2Die Bewilligungszeiträume für beide Haushalte können in aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren beginnen.

(3) Wird der Haushaltsplan in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert, enthält der Verwaltungshaushalt

  1. 1.
    die zu erwartenden Verwaltungseinnahmen,
  2. 2.
    die voraussichtlich zu leistenden Verwaltungsausgaben (Personalausgaben und sächliche Verwaltungsausgaben),
  3. 3.
    die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Verwaltungsausgaben.