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§ 108 BHO
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundesrecht

Teil VI – Bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

Titel: Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 108 BHO – Genehmigung des Haushaltsplans

1Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums. 2Die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedarf außerdem der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen. 3Der Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge sind dem zuständigen Bundesministerium spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. 4Der Haushaltsplan und der Beschluss können nur gleichzeitig in Kraft treten.

Zu § 108: Geändert durch G vom 22. 9. 1994 (BGBl I S. 2605).