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§ 105 BHO
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundesrecht

Teil VI – Bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

Titel: Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 105 BHO – Grundsatz

(1) Für bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten

  1. 1.
  2. 2.
    die §§ 1 bis 87 entsprechend,

soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(2) Für bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Bundes besteht.

Zu § 105: Geändert durch G vom 22. 9. 1994 (BGBl I S. 2605).