Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Teil 6 – Rechte und Pflichten der Bevölkerung
§ 47 BHKG – Datenübermittlung
(1) Behörden und Einrichtungen mit den Aufgabenbereichen Umwelt-, Immissions- und Arbeitsschutz, Bauaufsichtsbehörden, Forstbehörden und Wasserbehörden übermitteln den Gemeinden und Kreisen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten. Zu diesen Informationen gehören insbesondere
- 1.
der Ort und die Lage besonders gefährdeter oder gefährlicher Objekte,
- 2.
die Namen und Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer, Betreiberinnen und Betreiber sowie von Personen, die mit besonderen Funktionen in der Gefahrenabwehr betraut sind,
- 3.
die Lagerung, Art, Beschaffenheit und Menge vorhandener und möglicherweise entstehender Stoffe, von denen Gefahren ausgehen können,
- 4.
das Ausbreitungs- und Wirkungsverhalten der vorhandenen und möglicherweise entstehenden Stoffe,
- 5.
die Bewertung der Gefahren für die Anlage und ihre Umgebung und
- 6.
die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden.
(2) Unternehmen oder Einrichtungen, die die örtliche Energie- und Wasserversorgung sicherstellen, sind gegenüber den Gemeinden und Kreisen verpflichtet, Auskunft zu geben über
- 1.
Ort und Lage von besonders zu schützenden Einrichtungen mit wesentlichen Funktionen für die Versorgung der Bevölkerung und
- 2.
die räumliche Ausdehnung von Versorgungsausfällen zeitnah nach dem Eintritt und deren voraussichtliche Dauer.