§ 45 BHKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Teil 6 – Rechte und Pflichten der Bevölkerung
§ 45 BHKG – Entschädigung
(1) Ein Schaden, den jemand erleidet, weil sie oder er
- 1.
nach § 43 Absatz 1 bis 4 oder § 44 Absatz 3 oder 4 in Anspruch genommen wird oder
- 2.
bei einem Schadensereignis nach diesem Gesetz Hilfe leistet,
ist in entsprechender Anwendung der §§ 39 bis 43 des Ordnungsbehördengesetzes zu ersetzen.
(2) Entschädigungspflichtig ist die Gemeinde des Schadensortes. § 42 Absatz 2 des Ordnungsbehördengesetzes findet entsprechende Anwendung.