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§ 45 BHKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 6 – Rechte und Pflichten der Bevölkerung

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BHKG
Gliederungs-Nr.: 213
Normtyp: Gesetz

§ 45 BHKG – Entschädigung

(1) Ein Schaden, den jemand erleidet, weil sie oder er

  1. 1.

    nach § 43 Absatz 1 bis 4 oder § 44 Absatz 3 oder 4 in Anspruch genommen wird oder

  2. 2.

    bei einem Schadensereignis nach diesem Gesetz Hilfe leistet,

ist in entsprechender Anwendung der §§ 39 bis 43 des Ordnungsbehördengesetzes zu ersetzen.

(2) Entschädigungspflichtig ist die Gemeinde des Schadensortes. § 42 Absatz 2 des Ordnungsbehördengesetzes findet entsprechende Anwendung.