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§ 35 BHKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 5 – Durchführung der Abwehrmaßnahmen → Kapitel 2 – Krisenmanagement

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BHKG
Gliederungs-Nr.: 213
Normtyp: Gesetz

§ 35 BHKG – Grundsätze für das Krisenmanagement

(1) Bei Großeinsatzlagen und Katastrophen leiten und koordinieren die kreisfreien Städte und Kreise die Abwehrmaßnahmen. Sie richten Krisenstäbe und Einsatzleitungen ein.

(2) Krisenstab und Einsatzleitung arbeiten sich unter der Führung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats in getrennten Stäben gegenseitig zu.

(3) Sobald ein Kreis die Leitung und Koordinierung übernimmt, teilt er dies den kreisangehörigen Gemeinden mit und veranlasst unverzüglich alle weiteren Maßnahmen. Die Beendigung der Leitung und Koordinierung ist ebenfalls mitzuteilen.

(4) Die Mitglieder des Krisenstabs und der Einsatzleitung sind laufend aus- und fortzubilden. Übungen sind regelmäßig durchzuführen.

(5) Kreise und kreisangehörige Gemeinden stimmen ihre Gefahrenabwehrmaßnahmen ab. Dazu können die kreisangehörigen Gemeinden Stäbe für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) bilden.