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§ 29 BHKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 4 – Einrichtungen, vorbeugende und vorbereitende Maßnahmen → Kapitel 2 – Einrichtungen und vorbereitende Maßnahmen für Schadens- und Großeinsatzlagen sowie Katastrophen

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BHKG
Gliederungs-Nr.: 213
Normtyp: Gesetz

§ 29 BHKG – Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen, von denen besondere Gefahren ausgehen

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen, bei denen Störungen von Betriebsabläufen für eine nicht unerhebliche Personenzahl zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen führen können (besonders gefährliche Objekte), sind verpflichtet, den Gemeinden auf Verlangen die für die Brandschutzbedarfs-, Alarm- und Einsatzplanung erforderlichen Angaben zu machen.

(2) Die Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, die Aufgabenträger des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes bei deren vorbereitenden und abwehrenden Maßnahmen zu unterstützen. Auf deren Verlangen haben sie im Einzelfall insbesondere

  1. 1.

    personelle und sächliche Vorkehrungen zu treffen, soweit die besonderen Gefahren mit der üblichen Ausstattung der Feuerwehr nicht abgewendet werden können. Ersatzweise kann der jeweils zuständige Aufgabenträger des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes von den Betreiberinnen und Betreibern verlangen, dass sie die Mittel bereitstellen, die benötigt werden für Beschaffung, Installation, Erprobung der Betriebsbereitschaft, Unterhaltung und Ersatz von technischen Geräten sowie von Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen, die in besonderer Weise vor den Gefährdungen aus ihrer Anlage schützen;

  2. 2.

    unbeschadet weitergehender Vereinbarungen die unverzügliche Meldung von Störungen in der Anlage oder Einrichtung, die ohne das Wirksamwerden aktiver Sicherheitseinrichtungen zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigen führen können, an die Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst sicherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Zustand oder das Emissionsverhalten einer Anlage oder Einrichtung während einer Störung nicht beurteilt werden kann;

  3. 3.

    gegen Missbrauch geschützte Verbindungen einzurichten und zu unterhalten, welche die Kommunikation zwischen der Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst sowie Personen oder Stellen, die für die Meldung nach Nummer 2 oder für die Leitung der betrieblichen Abwehrmaßnahmen eingesetzt werden, auch bei Ausfall des öffentlichen Fernmeldenetzes sicherzustellen;

  4. 4.

    entsprechend den örtlichen Erfordernissen eine Gebäudefunkanlage einzurichten, zu unterhalten und auf dem Stand der Technik zu halten;

  5. 5.

    sich an Übungen und Ausbildungsveranstaltungen der Aufgabenträger des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes nach § 32 Absatz 3, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, auf eigene Kosten zu beteiligen.

(3) Der für den Katastrophenschutz zuständige Kreis oder die kreisfreie Stadt kann die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen nach Absatz 1 verpflichten, betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu erstellen und fortzuschreiben.

(4) Für Betreiber regierungsbezirksübergreifender Eisenbahnstrecken tritt an die Stelle der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Bezirksregierung.