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§ 24 BHKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 3 – Gesundheitswesen

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BHKG
Gliederungs-Nr.: 213
Normtyp: Gesetz

§ 24 BHKG – Zusammenarbeit im Gesundheitswesen

(1) Die Aufgabenträger nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 arbeiten mit den im Gesundheitswesen tätigen Rettungsdiensten, den Krankenhäusern und dem öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen.

(2) In die Katastrophenschutzplanung nach § 4 Absatz 3 sind diese Personen und Stellen einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist.

(3) Die Träger der Krankenhäuser sind verpflichtet, zur Mitwirkung im Katastrophenschutz nach Maßgabe des Krankenhausgestaltungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW S. 702, ber. 2008 S. 157) in der jeweils geltenden Fassung, Einsatz- und Alarmpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Katastrophenschutzplanungen nach § 4 Absatz 3 in Einklang stehen, sowie Übungen durchzuführen. Benachbarte Krankenhäuser haben sich gegenseitig zu unterstützen und ihre Planungen aufeinander abzustimmen.

(4) Die Regelungen des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes und des Rettungsgesetzes NRW bleiben unberührt.