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§ 15 BHKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 2 – Organisation → Kapitel 1 – Feuerwehr

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BHKG
Gliederungs-Nr.: 213
Normtyp: Gesetz

§ 15 BHKG – Betriebsfeuerwehren

(1) Von Betrieben oder Einrichtungen zum Schutz der eigenen Anlagen vor Brandgefahren und zur Hilfeleistung im Betrieb vorgehaltene Brandschutzkräfte können auf Antrag von der Gemeinde als Betriebsfeuerwehr anerkannt werden. Vor der Anerkennung ist die zuständige Brandschutzdienststelle zu hören. Die Betriebsfeuerwehr muss in der Lage sein, die vom Betrieb oder der Einrichtung ausgehenden Gefahren eines Brandes, einer Explosion oder eines Schadensereignisses, das eine große Anzahl von Personen gefährdet, wirksam zu bekämpfen. Aufbau, Ausstattung und die Ausbildung der Angehörigen einer Betriebsfeuerwehr müssen den Anforderungen an öffentliche Feuerwehren entsprechen. Betriebsfeuerwehren müssen aus Betriebsangehörigen bestehen, die neben der erforderlichen fachlichen Qualifikation insbesondere Kenntnisse über die Örtlichkeit, die Produktions- und Betriebsabläufe, die betrieblichen Gefahren- und Schutzmaßnahmen und die besonderen Einsatzmittel verfügen. Die Gemeinde kann die Leistungsfähigkeit der Betriebsfeuerwehr überprüfen.

(2) Die Zuständigkeit für den abwehrenden Brandschutz und die Hilfeleistung verbleibt bei der Gemeinde. Im Ereignisfall untersteht die Betriebsfeuerwehr der Einsatzleitung nach § 33.