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§ 1 BHKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 1 – Ziel und Anwendungsbereich, Aufgaben und Träger

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BHKG
Gliederungs-Nr.: 213
Normtyp: Gesetz

§ 1 BHKG – Ziel und Anwendungsbereich

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, zum Schutz der Bevölkerung vorbeugende und abwehrende Maßnahmen zu gewährleisten

  1. 1.

    bei Brandgefahren (Brandschutz),

  2. 2.

    bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Hilfeleistung) und

  3. 3.

    bei Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutz).

(2) Im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 ist:

  1. 1.

    eine Großeinsatzlage ein Geschehen, in dem Leben oder Gesundheit zahlreicher Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind und aufgrund eines erheblichen Koordinierungsbedarfs eine rückwärtige Unterstützung der Einsatzkräfte erforderlich ist, die von einer kreisangehörigen Gemeinde nicht mehr gewährleistet werden kann, vergleichbare Ereignisse in kreisfreien Städten gelten ebenfalls als Großeinsatzlage;

  2. 2.

    eine Katastrophe ein Schadensereignis, welches das Leben, die Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung zahlreicher Menschen, Tiere, natürliche Lebensgrundlagen oder erhebliche Sachwerte in so ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt, dass der sich hieraus ergebenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nur wirksam begegnet werden kann, wenn die zuständigen Behörden und Dienststellen, Organisationen und eingesetzten Kräfte unter einer einheitlichen Gesamtleitung der zuständigen Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind. Bis zum Eingreifen der danach zuständigen Stelle treffen die in § 2 Absatz 1 genannten Aufgabenträger unter Beachtung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 im Wege des ersten Zugriffs bei bestehender oder unmittelbar bevorstehender konkreter Gefährdung von Leben, Tieren, Gesundheit, natürlichen Lebensgrundlagen oder Sachen die erforderlichen Maßnahmen.

(4) Der Brandschutz, die Hilfeleistung und der Katastrophenschutz bauen auf der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung auf und ergänzen diese um die im öffentlichen Interesse gebotenen Maßnahmen.